Im derzeitigem Schulbetrieb gelten sowohl der Schnupfenplan als auch die Hygienevorgaben:
Schnupfenplan
Hygienevorgaben bezogen auf die Corona-Pandemie
Maskenpflicht
Nach Möglichkeit sollte in der Schule eine FFP2-Maske getragen werden. Diese schützt deutlich besser als die einfache OP-Maske.
1. Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies wirklich immer!!.
2. Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehtauf dem Schulhof und im Freien;
- für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird;
- für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird (diese Regel muss sehr genau beachtet werden, je mehr Abstand, desto besser!)
- beim Ausüben von Sport im Unterricht (siehe Sonderregelung bis 23.01.) sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
- für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Das gilt nicht,
- wenn die Gruppe sich im Freien aufhält. Es muss aber zu anderen Personen ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten werden. Wenn das nicht möglich ist, muss auch draußen eine Maske getragen werden.
- wenn an dem außerschulischen Lernort keine Maskenpflicht gilt.
- wenn die Gruppe Sport ausübt.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schulwegen
Auf Schulwegen haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie sich in Innenräumen oder in geschlossenen Fahrzeugen (Bussen, Autos) aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fahrzeugen besteht nicht, wenn sie sich allein in dem Fahrzeug befinden oder lediglich Personen, die demselben Haushalt angehören, anwesend sind.
Weitere Hygienevorgaben:
- Dreimal pro Woche muss ein Selbsttest durchgeführt bzw. ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.
- Bei der Rückkehr aus Risiko- bzw. Virusvariantengebieten besondere Regelungen zu beachten sind: „Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause (…) begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne).“ Die vollständige Liste und die genauen Regelungen können über den folgenden Link abgerufen werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
- Die AHA-L-Regeln gelten weiterhin.
- Der Mensaplan und die AG-Zeiten gelten wie im vergangen Schuljahr (Aushänge beachten). Der 11. und 12. Jahrgang nimmt das Essen gemeinsam mit den Jahrgangsstufen 9 und 10 in der Mensa ein. Der Abstand von 1,5 Metern muss in der Mensa eingehalten werden, sobald die Maske abgenommen wurde.
- Wer nachgewiesen positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, teilt das bitte umgehend der Klassenlehrkraft oder dem Schulleiter mit! Alle aktuellen (und ausführlicheren) Informationen zu den Hygienevorgaben (Hygieneleitfaden) finden sich unter folgendem Link, der fortlaufend aktualisiert wird: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Schuljahr21_22/hygienekonzept_21_22.html
- Folgende Sonderregelungen gelten für die Fächer Sport und Musik bis zum 21.1. einschließlich: Der Sportunterricht gemäß Fachanforderungen wird ausgesetzt. Moderate Bewegungsangebote unter Beachtung erhöhter Hygieneanforderungen, insbesondere Abstand, sind weiterhin wichtig, d.h. der Sportunterricht fällt grundsätzlich nicht aus. Soweit es die Witterung zulässt, sollen diese Angebote im Freien realisiert werden. Ausgenommen von dieser Regel ist der Sportunterricht in der Qualifikationsphase der Oberstufe. Hier ist Sportunterricht nach Fachanforderungen weiterhin zulässig unter der Voraussetzung, dass tagesaktuelle negative Tests vorliegen. Bezüglich der Mannschaftssportarten sind unter den genannten Bedingungen neben technischen Übungen auch umsichtig ausgewählte Spielformen zulässig.
Die Durchführung von schulinternen oder schulübergreifenden Wettkämpfen ist nicht gestattet.
Singen und das Spielen von Blasinstrumenten sind vorübergehend nicht zulässig, weder im Unterricht noch in Kleingruppen oder Einzelsituationen. - Es gibt für Schülerinnen und Schüler weiterhin die Möglichkeit der Beurlaubung aus besonderem Grund. Bei der Erfassung der Fehltage auf dem Zeugnis bitte ich um die Beachtung der entsprechenden Regelungen: Coronabedingte Beurlaubungen und Quarantänetage sollen nicht ausgewiesen werden, es sei denn die Familie bitte ausdrücklich darum.
- Über den Wechsel in den Distanzunterricht entscheidet die Schule. Als Orientierungshilfe werden folgende Werte genannt: Wenn die Hälfte einer Lerngruppe oder ein Drittel des (Klassen-)Kollegiums in Quarantäne muss, erscheint der Übergang in den Distanzunterricht sinnvoll.
- Das Lüftungskonzept muss weiterhin gut umgesetzt werden (alle 20 Minuten ca. 5 Minuten Stoßlüftung).